a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Bauten gelten als standortgebunden, wenn sie aus technischen, betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn das geplante Bauvorhaben wegen Immissionen in einer Bauzone ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann (negative Standortgebundenheit). Subjektive Vorstellungen, Wünsche oder persönliche Zweckmässigkeit resp. Bequemlichkeit begründen keine Standortgebundenheit (vgl. BGE 121 II 68 ff. und 310 f., 119 Ib 442, 118 Ib 17 und 340; AGVE 1996 S. 346 f., 1993 S. 363 f.).