Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und einer ordentlichen Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG nicht zugänglich. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.3 Gemäss Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen ausnahmsweise und in Abweichung von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.