Maschendrahtzäune sind zudem keine herkömmliche Weidezäune und gelten als Bauten und Anlagen im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, die das kantonale Recht nicht von der Baubewilligungspflicht befreien darf (BGE 118 Ib 49 ff., insbesondere S. 52, mit zahlreichen Hinweisen). Folglich handelt es sich bei der Einzäunung eines Hundeausbildungsplatzes nicht um eine bewilligungsfreie Baute gemäss § 30 Abs. 1 lit. a ABauV. Sind aber solche baubewilligungspflichtige bauliche Massnahmen mit dem Hundeübungsplatz bzw. mit der Hundeschule verbunden, entfällt auch von vornherein die Möglichkeit einer Bewilligung unter dem Titel "Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen aus-