insofern verliert die Argumentation des Beschwerdeführers ohnehin an Bedeutung. Sollte der Zaun aber dennoch teilweise die Grenze von 1.5 m nicht überschreiten, ist mit der Abteilung Landwirtschaft DFR festzuhalten, dass schon der Begriff "Weidezaun" aussagt, dass weidende Tiere umzäunt werden; zu anderen Zwecken umzäunte Flächen - z.B. für Hunde oder andere Heimtiere - fallen nicht unter dieses Privileg. Maschendrahtzäune sind zudem keine herkömmliche Weidezäune und gelten als Bauten und Anlagen im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, die das kantonale Recht nicht von der Baubewilligungspflicht befreien darf (BGE 118 Ib 49 ff.