a ABauV bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet herkömmliche Weidezäune bis 1.5 m Höhe keiner Baubewilligung. Vorweg ist anzumerken, dass anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 19. Mai 2010 eine Nachmessung des Maschendrahtzauns ergeben hat, dass dieser - jedenfalls an der dort gemessenen Stelle - 1.6 m hoch ist. Baubewilligungsfrei sind aber nur Weidezäune bis zu einer Höhe von 1.5 m; insofern verliert die Argumentation des Beschwerdeführers ohnehin an Bedeutung.