3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Umzäunung des Geländes, welche für die Sicherheit in der Ausbildung unumgänglich sei, unterscheide sich in ihrer Ausführung in keiner Art und Weise von einem anderen in der Landwirtschaft verwendeten und bewilligungsfreien Zaun (§ 30 Abs. 1 ABauV). 3.2 Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a ABauV bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet herkömmliche Weidezäune bis 1.5 m Höhe keiner Baubewilligung.