2. 2.1 Der Beschwerdeführer betreibt auf der Parzelle 2030 in S. einen Hundeübungsplatz bzw. eine Hundeschule. Grundeigentümer ist der in D. wohnhafte Landwirt A. T., welcher dem Baugesuch zugestimmt hat. Die Nutzung der Parzelle 2030 als Hundeübungsplatz basiert auf einem Nutzungsvertrag vom (…) 2008 und hat Gültigkeit vom (…) 2008 bis (…) 2017. Der frühere Standort in U. musste infolge Überbauung - er lag in der dortigen Industriezone - aufgegeben werden. Die Parzelle 2030 liegt ausserhalb des Baugebiets in der Landwirtschaftszone. (…) Die Parzelle 2030 mit einer Grösse von rund 6'500 m2 wurde bis vor zwei Jahren zum Maisanbau landwirtschaftlich genutzt;