Pachtzuschlag wieder erhalten."). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass von der Regel der Pachtvergabe an die bisherige Jagdgesellschaft abgewichen werden darf, wenn das bisherige Pachtverhältnis zu Problemen führte oder wenn die bisherige Jagdgesellschaft nicht (mehr) in der Lage erscheint, die sich stellenden jagdlichen Aufgaben zu erfüllen (vgl. dazu auch § 4 Abs. 4 AJSG). 2010 Schulrecht 459 III. Schulrecht