Auf Grund dessen handelt es sich bei der öffentlichen Ausschreibung nicht um einen freien Wettbewerb, in welchem der materiell besseren Jagdgesellschaft die Pacht vergeben werden müsste. Im Ergebnis führt dies dazu, dass den bisherigen Jagdgesellschaften der Zuschlag zu geben ist, falls deren Leistungen gut waren bzw. zu keinen Bemängelungen Anlass gaben, selbst wenn eine andere Jagdgesellschaft noch bessere Gewähr für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bieten würde (vgl. dazu das klare unwidersprochene Votum des Vorstehers BVU im Grossen Rat, Protokoll GR, 2. Beratung, S. 4562: "Wenn die Qualifikation der bisherigen Jagdgesellschaft gut war, wird sie auch den