jagdlichen Aufgaben besser Gewähr bietet) der Vorrang gegeben werden soll. Demgegenüber bestimmt Satz 1 als Regel die Pachtvergabe an die bisherige Jagdgesellschaft, ohne Bezug auf die in Satz 2 genannten Kriterien zu nehmen. Während Satz 1 auf eine Bevorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft hindeutet, spricht Satz 2 für die Wahl der am Besten geeigneten Gesellschaft. Nicht beantwortet im Gesetz wird die Frage, wie mit diesem Spannungsverhältnis umzugehen ist bzw. wie es zu lösen ist. (…) Klar hervor geht (…) sowohl aus der Botschaft als auch aus den Beratungen im Grossen Rat (vgl. die Zitate in Erw.