terien sind in Abs. 3 aufgegliedert. Wir regeln sogar in Abs. 3, dass in der Regel die bisherige Jagdgesellschaft zum Zuge kommt. Das ist ein Entgegenkommen. Es handelt sich somit nicht um ein freies Ausschreiben oder einen freien Wettbewerb. Wenn die Qualifikation der bisherigen Jagdgesellschaft gut war, wird sie auch den Pachtzuschlag wieder erhalten." 2.2. Zwischen Satz 1 und 2 von § 4 Abs. 3 AJSG besteht ein gewisses Spannungsverhältnis: In Satz 2 sind die zu berücksichtigenden Kriterien der Pachtvergabe bei zwei oder mehr Bewerbungen ausdrücklich aufgeführt und es wird bestimmt, dass der besseren Bewerbung (d.h. derjenigen Jagdgesellschaft, welche für Erfüllung der