2010 Jagdrecht 455 II. Jagdrecht 92 Jagdrevierverpachtung. - Der Bewerbung einer bisherigen Jagdgesellschaft kommt eine bevorzugte Stellung zu. - Von der Pachtvergabe an die bisherige Jagdgesellschaft darf abgewichen werden, wenn das bisherige Jagdverhältnis zu Problemen führte oder wenn die bisherige Jagdgesellschaft nicht (mehr) in der Lage erscheint, die sich stellenden jagdlichen Aufgaben zu erfüllen.