2010 Jagdrecht 455 II. Jagdrecht 92 Jagdrevierverpachtung. - Der Bewerbung einer bisherigen Jagdgesellschaft kommt eine bevor- zugte Stellung zu. - Von der Pachtvergabe an die bisherige Jagdgesellschaft darf abge- wichen werden, wenn das bisherige Jagdverhältnis zu Problemen führte oder wenn die bisherige Jagdgesellschaft nicht (mehr) in der Lage erscheint, die sich stellenden jagdlichen Aufgaben zu erfüllen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 15. Dezember 2010 i.S. Verein Jagdgesellschaft X gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (RRB Nr. 2010-001832) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdrevier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdge- sellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbunden- heit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet. Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft an den Grossen Rat zu § 4 AJSG insbesondere Folgendes aus (Botschaft 08.144 des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008, fortan: Botschaft, S. 21): "Die Verpachtung erfolgt in der Regel an die bisherige Jagdgesell- schaft. Bei zwei und mehr Bewerbungen wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben besser gewähr- leistet. Beim Entscheid, der beschwerdefähig ist, werden namentlich die 456 Verwaltungsbehörden 2010 Kriterien "bisherige Jagdausübung", "Verbundenheit mit dem Jagdrevier" und "Altersstruktur" berücksichtigt. Bei der letzten Verpachtung 2002 bis 2010 gab es von 218 Jagdrevieren nur in drei Fällen mehr als eine Bewer- bung. Deshalb wird auch auf eine Versteigerung verzichtet." Während der 2. grossrätlichen Beratung der Vorlage führte der Vorsteher des BVU zur Detailberatung von § 4 Abs. 1 AJSG Folgen- des aus (Protokoll des Grossen Rats vom 24. Februar 2010. Art. 2200. fortan: Protokoll GR, 2. Beratung AJSG, S. 4562, Votum Beyeler): "…Wir haben in Abs. 1 festgelegt, dass wir öffentlich ausschreiben; das heisst, jeder hat eine Chance entsprechend seiner Qualifikation. Die Kri- terien sind in Abs. 3 aufgegliedert. Wir regeln sogar in Abs. 3, dass in der Regel die bisherige Jagdgesellschaft zum Zuge kommt. Das ist ein Entge- genkommen. Es handelt sich somit nicht um ein freies Ausschreiben oder einen freien Wettbewerb. Wenn die Qualifikation der bisherigen Jagdgesell- schaft gut war, wird sie auch den Pachtzuschlag wieder erhalten." 2.2. Zwischen Satz 1 und 2 von § 4 Abs. 3 AJSG besteht ein gewis- ses Spannungsverhältnis: In Satz 2 sind die zu berücksichtigenden Kriterien der Pachtvergabe bei zwei oder mehr Bewerbungen aus- drücklich aufgeführt und es wird bestimmt, dass der besseren Be- werbung (d.h. derjenigen Jagdgesellschaft, welche für Erfüllung der jagdlichen Aufgaben besser Gewähr bietet) der Vorrang gegeben werden soll. Demgegenüber bestimmt Satz 1 als Regel die Pacht- vergabe an die bisherige Jagdgesellschaft, ohne Bezug auf die in Satz 2 genannten Kriterien zu nehmen. Während Satz 1 auf eine Be- vorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft hindeutet, spricht Satz 2 für die Wahl der am Besten geeigneten Gesellschaft. Nicht beant- wortet im Gesetz wird die Frage, wie mit diesem Spannungsverhält- nis umzugehen ist bzw. wie es zu lösen ist. (…) Klar hervor geht (…) sowohl aus der Botschaft als auch aus den Beratungen im Grossen Rat (vgl. die Zitate in Erw. 2.1.), dass der bisherigen Jagdgesellschaft auch bei mehreren Bewerbungen eine bevorzugte Stellung zukommen soll. Die Kriterien gemäss § 4 Abs. 3 Satz 2 AJSG sind deshalb bei einer sich bewerbenden bisherigen 2010 Jagdrecht 457 Jagdgesellschaft nicht ergebnisoffen zu bewerten, sondern der bis- herigen Jagdgesellschaft kommt ein Vorteil zu. Auf Grund dessen handelt es sich bei der öffentlichen Ausschreibung nicht um einen freien Wettbewerb, in welchem der materiell besseren Jagdgesell- schaft die Pacht vergeben werden müsste. Im Ergebnis führt dies da- zu, dass den bisherigen Jagdgesellschaften der Zuschlag zu geben ist, falls deren Leistungen gut waren bzw. zu keinen Bemängelungen Anlass gaben, selbst wenn eine andere Jagdgesellschaft noch bessere Gewähr für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bieten würde (vgl. dazu das klare unwidersprochene Votum des Vorstehers BVU im Grossen Rat, Protokoll GR, 2. Beratung, S. 4562: "Wenn die Qualifi- kation der bisherigen Jagdgesellschaft gut war, wird sie auch den Pachtzuschlag wieder erhalten."). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass von der Regel der Pachtvergabe an die bisherige Jagdgesellschaft abgewichen werden darf, wenn das bisherige Pachtverhältnis zu Problemen führte oder wenn die bisherige Jagdgesellschaft nicht (mehr) in der Lage er- scheint, die sich stellenden jagdlichen Aufgaben zu erfüllen (vgl. dazu auch § 4 Abs. 4 AJSG). 2010 Schulrecht 459 III. Schulrecht 93 Dispensation vom Primarschulunterricht. Vereinfachte Teildispensation vom Englischunterricht bei Schulkindern englischer Muttersprache in der 3. und 4. Primarschulklasse. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2010 i.S. L.G. ge- gen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2010-001062) Sachverhalt Die Abteilung Volksschule des BKS dispensierte L.G. in der 3. Klasse der Primarschule von zwei (von drei) Wochenlektionen Englisch, da die Mutter von L.G. mit ihm in englischer Sprache kom- muniziert und das Englischniveau von L.G. als sehr gut bezeichnet werden konnte. In der 4. Primarschulklasse dispensierte die Abtei- lung Volksschule BKS L.G. nur noch von einer Wochenlektion Eng- lisch. Im darüberhinausgehenden Umfang wies die Abteilung Volks- schule BKS das Gesuch der Eltern von L.G. ab. Die Eltern von L.G. ersuchten den Regierungsrat L.G. weiterhin von zwei Wochenlektio- nen Englisch zu dispensieren. Aus den Erwägungen 1.1. Gemäss § 38 Abs. 1 Satz 1 SchulG sind die Schülerinnen und Schüler zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Eine Schülerin oder ein Schüler kann aus wichtigen Gründen auf schrift- liches Begehren der Inhaber der elterlichen Sorge von einzelnen Lektionen dispensiert werden (Abs. 2 lit. a).