Zu ihrem Schutz können deshalb besondere Massnahmen nötig sein. Ein Fussgängerstreifen soll jedoch nur dann eingerichtet werden, wenn er besser geeignet ist als andere Massnahmen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Fussgängerstreifen nicht der Fall. Es gilt gerade im Interesse der Sicherheit der Fussgänger Anordnungen zu vermeiden, die eine blosse "Scheinsicherheit" bieten und die bestehenden Gefahren bloss kaschieren. Die Abteilung Tiefbau als kantonale Fachstelle 460 Verwaltungsbehörden 2011