3.2.4 Ob die weiteren gemäss SN 640 241 zu prüfenden Kriterien erfüllt sind, muss nach dem Gesagten nicht weiter geprüft werden, da dies an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermöchte. Abschliessend ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass Fussgängerstreifen im Ausserortsbereich möglichst zu vermeiden sind. Sind Querungen unumgänglich, so sind bauliche Massnahmen wie Mittelinseln ohne Fussgängerstreifen als Querungshilfen zu bevorzugen (vgl. SN 640 241). 3.3 Unbestrittenermassen gelten Fussgängerinnen und Fussgänger im heutigen Verkehrsalltag als schwächste Teilnehmer. Zu ihrem Schutz können deshalb besondere Massnahmen nötig sein.