Damit ein Fussgängerstreifen überhaupt näher zu prüfen ist, muss die Fussgängerfrequenz gemäss der anzuwendenden SN 640 241 mindesten bei 20 bis 25 Querungen pro Stunde liegen. Die Fussgängerfrequenz liegt aber unbestrittenerweise weit unter dem erforderlichen Wert. Dies bestätigte sich auch während der einstündigen Augenscheinsverhandlung, während derer lediglich zwei Personen die Strasse überquerten. Folglich sind die Voraussetzungen für einen Fussgängerstreifen hier bereits aufgrund der fehlenden Fussgängermengen nicht gegeben. 3.2.4