verzichtete die Gemeinde X. auf die Erhebung der Fussgängermengen. Die Gemeinde X. begründet das gewählte Vorgehen mit der von ihr behaupteten verbesserten Verkehrssicherheit, man habe den Fussgängerstreifen im Sinne der Verkehrssicherheit für Fussgänger und auf Druck der Bevölkerung anbringen lassen. Daher habe die Anzahl Fussgängerquerungen bei der Entschlussfassung nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Aspekte der Verkehrssicherheit seien höher einzustufen. Damit ein Fussgängerstreifen überhaupt näher zu prüfen ist, muss die Fussgängerfrequenz gemäss der anzuwendenden SN 640 241 mindesten bei 20 bis 25 Querungen pro Stunde liegen.