2010 Schulrecht 459 III. Schulrecht 93 Dispensation vom Primarschulunterricht. Vereinfachte Teildispensation vom Englischunterricht bei Schulkindern englischer Muttersprache in der 3. und 4. Primarschulklasse. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2010 i.S. L.G. ge- gen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2010-001062) Sachverhalt Die Abteilung Volksschule des BKS dispensierte L.G. in der 3. Klasse der Primarschule von zwei (von drei) Wochenlektionen Englisch, da die Mutter von L.G. mit ihm in englischer Sprache kom- muniziert und das Englischniveau von L.G. als sehr gut bezeichnet werden konnte. In der 4. Primarschulklasse dispensierte die Abtei- lung Volksschule BKS L.G. nur noch von einer Wochenlektion Eng- lisch. Im darüberhinausgehenden Umfang wies die Abteilung Volks- schule BKS das Gesuch der Eltern von L.G. ab. Die Eltern von L.G. ersuchten den Regierungsrat L.G. weiterhin von zwei Wochenlektio- nen Englisch zu dispensieren. Aus den Erwägungen 1.1. Gemäss § 38 Abs. 1 Satz 1 SchulG sind die Schülerinnen und Schüler zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Eine Schülerin oder ein Schüler kann aus wichtigen Gründen auf schrift- liches Begehren der Inhaber der elterlichen Sorge von einzelnen Lektionen dispensiert werden (Abs. 2 lit. a). 460 Verwaltungsbehörden 2010 (…) 2.1. Eine Dispensation vom Unterricht wegen sehr guten Leistungen in einem Fach steht in einem gewissen Widerspruch zum Grundge- danken einer einheitlichen, allen Kindern offenstehenden obligato- rischen Schulbildung, welche auf der Primarschulstufe ausdrücklich keine Aufteilung der Klassen auf Grund der individuellen Leistungen der Schulkinder erlaubt (§ 20 Abs. 2 SchulG). In der Primarschule sollen alle Kinder zusammen in die Schule gehen und grundsätzlich alle Fächer gemeinsam im Klassenverband besuchen können und müssen. Eine Möglichkeit, Fächer und Lektionen nach den indivi- duellen Bedürfnissen der Kinder zusammenzustellen, besteht in der Primarschule nicht; die Förderung soll vielmehr in der Regelklasse (allenfalls durch das Überspringen einer Klasse) stattfinden (§§ 20 Abs. 2 und 15 Abs. 4 SchulG). Mit der Förderung der sehr guten Schülerinnen und Schüler in- nerhalb des Klassenverbandes sollen auch die Sozialkompetenz und das Sozialverhalten der Kinder gefördert werden. Die Lehrpersonen haben durchaus Möglichkeiten, auch sehr leistungsfähige Schulkin- der innerhalb des Klassenverbandes auf dem bereits erreichten Niveau "abzuholen". Denkbar ist z.B., Schülerinnen und Schüler als "Coach" einzusetzen und ihnen damit auch Verantwortung zu über- tragen, was die coachende Person sowohl in fachlicher als auch in sozialer Hinsicht ohne weiteres fordern und fördern kann. Davon profitieren nicht nur die sehr guten Schülerinnen und Schüler, son- dern dies stellt auch eine Bereicherung für den gesamten Klassen- verband dar, welcher von den fachlichen Vorkenntnissen sowie bei fremdsprachigen Schulkindern auch vom allenfalls unterschiedlichen kulturellen Hintergrund profitieren kann. Der Besuch des Re- gelunterrichts schliesst damit eine individuelle Förderung der Schul- kinder mit sehr guten Leistungen nicht aus; vielmehr integriert er diese bestmöglich in den Klassenverband, was dem Sinn und Zweck der Volksschule und der Primarschule im Besonderen entspricht. Eine Dispensation wegen sehr guten Leistungen in einem Fach beinhaltet dagegen offensichtlich keine Förderung des Schulkindes, weshalb Dispensationen in der Primarschule wegen sehr guter Leis- 2010 Schulrecht 461 tung in einem Fach grundsätzlich nur bei Notwendigkeit im Zu- sammenhang mit einer Begabungsförderung vorzusehen sind (…). Im Fach Englisch gewährt das BKS praxisgemäss Erleichterun- gen von den Anforderungen an eine Dispensation insoweit, als bei sehr guten Leistungen des Schulkindes in der 3. Klasse eine verein- fachte Teildispensation von zwei Wochenlektionen Englisch und in der 4. Klasse noch von einer Wochenlektion möglich ist. Damit soll ein englischsprachiges Schulkind an den Normalunterricht im Fach Englisch herangeführt werden, ohne dass dieses eine gänzliche Son- derstellung im Klassenverband erhält. Diese Praxis scheint dem Re- gierungsrat der besonderen Situation des Englischunterrichts in der Primarschule ohne weiteres gerecht zu werden und lässt sich recht- lich nicht beanstanden; einen rechtlichen Anspruch auf eine weiter- gehende vereinfachte Dispensation besteht nicht. 2010 Gemeinderecht 463 IV. Gemeinderecht 94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats. Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses ge- bunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 12. Juli 2010 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. (73822/25.1) Sachverhalt Die Gemeinden X. und Y. hatten beschlossen, ihre Schiessakti- vitäten auf die Schiessanlage S. in X. zu konzentrieren. Für die Sa- nierung dieser Regionalen Schiessanlage legten sie ihren Gemeinde- versammlungen jeweils Kreditbegehren vor. Die Versammlungsteil- nehmenden der Einwohnergemeinde X. stimmten am 20. Juni 2008 der Kreditvorlage zu. Im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen Projekts hat der Gemeinderat X. an seiner Sitzung vom 30. Novem- ber 2009 entschieden, bei der Sanierung der Schiessanlage vom Ein- bau der geplanten 14 Schiesstunnel abzusehen und den 300-Meter- Stand mit 8 Schiesstunneln und 6 Lamellenrastern auszustatten. Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X. mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech-