Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Antenneanlage und ihrer Lage erheblich: Der Kamin westlich des W.-Hauses beeinträchtigt, wie die Beschwerdeführerin zurecht ausführt (...), zwar dieses Denkmal, aber eben nur dieses allein; insbesondere die Kirche und das hier betroffene Ortsbild, das hier durch die alten Fabrikgebäude geprägt ist, werden durch ihn nicht beeinträchtigt. Etwas Ähnliches gilt für die ebenfalls sichtbare Fernsehantenne auf dem Gelände der Firma H.. Sie ist viel schlanker als der vorliegende, freistehende Antennenmast, steht auf einem Gebäude in der Industriezone und stellt schliesslich keine Beeinträchtigung der Umgebung des W.-Hauses dar (...). Eben-