Mobilfunkantenne zu erkennen. Die optische Konkurrenzierung des denkmalgeschützten Kirchturms, die zusätzliche Beeinträchtigung des W.-Hauses sowie die im Vergleich zum umliegenden Wohngebiet relativ grosse Höhe der vorliegenden Antennenanlage sind zusammen betrachtet ohne Weiteres vertretbare Gründe, die ihre Ablehnung rechtfertigen. 3.6 An dieser Beurteilung mögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergleichsfälle bzw. bestehenden Beeinträchtigungen nichts zu ändern. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Antenneanlage und ihrer Lage erheblich: