Für sich allein betrachtet wäre diese Beeinträchtigung des W.-Hauses wohl nicht ausreichend für eine ablehnende Haltung gewesen – die kantonale Denkmalpflege geht von einem Grenzfall aus (...) –, doch hat der Gemeinderat seinen Entscheid auch nicht mit dieser Beeinträchtigung allein begründet. Nach dem unter Ziffer 3.2 Ausgeführten und unter Zugrundelegung der gegenüber dem kommunalen Entscheid geforderten Zurückhaltung vermag der Regierungsrat bei dieser kommunalen Beurteilung, welche auch durch die kantonale Denkmalpflege bestätigt und explizit begrüsst wird (...), keine Ermessensüberschreitung des Gemeinderats bei der Beurteilung der ästhetischen Einordnung der