bestehenden Industriebrache auf dem W.-Areal sogar eine Aufwertung erfahren dürfte und als Träger der spezifischen Identität des Areals bezeichnet wird (...). Für sich allein betrachtet wäre diese Beeinträchtigung des W.-Hauses wohl nicht ausreichend für eine ablehnende Haltung gewesen – die kantonale Denkmalpflege geht von einem Grenzfall aus (...) –, doch hat der Gemeinderat seinen Entscheid auch nicht mit dieser Beeinträchtigung allein begründet.