Schutzziel ist dabei die Erhaltung des "Charakteristischen" und des "Typischen" (vgl. AGVE 1993, S. 383 mit Hinweisen). In dieser Bedeutung deckt sich das ortsbildschützerische Schutzziel mit dem Umgebungsschutz des Denkmalschutzes von §§ 31 und 32 KG auf der anderen Seite. Umgebungsschutz heisst danach, das Zusammenwirken von Denkmal und Umgebung zu erhalten oder zu verbessern. Veränderungen der Umgebung sollen Substanz und Eigenart von Denkmal und Umgebung bewahren, allenfalls aufwerten, aber keinesfalls beeinträchtigen (vgl. Grundsatzpapier der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege zum Schutz der Umgebung von Denkmälern vom 17. Oktober 2008, S. 2).