verweigerung aus ästhetischen Gründen muss ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen und sie muss verhältnismässig sein. Die Begriffe "Ortsbild", "Quartierbild" und "Strassenbild" bezeichnen den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäude unter sich und mit ihrer Umgebung ergibt; die räumliche Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu gehört, was von einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig überblickt und erlebt werden kann; Schutzziel ist dabei die Erhaltung des "Charakteristischen" und des "Typischen" (vgl. AGVE 1993, S. 383 mit Hinweisen).