Nachdem die BNO der Gemeinde O. bezüglich Einhaltung des ISOS keine speziellen Vorschriften getroffen hat (...), kommen hinsichtlich des Ortsbildschutzes ausschliesslich die genannten Bestimmungen des Baugesetzes sowie der BNO zur Anwendung. Dies schliesst eine Berücksichtigung des mit der Aufnahme ins ISOS zum Ausdruck gebrachten erhöhten öffentlichen Interesses an einem spezifischen Ortsbild im Rahmen der Rechtsanwendung jedoch nicht aus (vgl. RRB Nr. …). Am Ortsbild von O. besteht somit ein überkommunales Interesse, so dass eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist.