Dieses Inventar ist jedoch für sich allein nicht grundeigentümerverbindlich. Für diese ist ausschliesslich die Umsetzung solcher Inventare in der Nutzungsplanung rechtsverbindlich (vgl. auch § 40 Abs. 1 lit. f BauG; sowie zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008, WBE.2007.193/MT/sk, Art. Nr. 2007-000553, Art. 59, i.S. H. L. und P. L., Erw. II./4.3). Nachdem die BNO der Gemeinde O. bezüglich Einhaltung des ISOS keine speziellen Vorschriften getroffen hat (...), kommen hinsichtlich des Ortsbildschutzes ausschliesslich die genannten Bestimmungen des Baugesetzes sowie der BNO zur Anwendung.