öffentlichen Interessen am Ortsbildschutz über den lokalen Bereich hinausgehen, desto kleiner wird die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde. Das Verwaltungsgericht verlangt in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung, wenn die Umgebung des Denkmals zugleich ortsbildprägend ist und überkommunale Interessen am Denkmal- und Ortsbildschutz tangiert sind (AGVE 2008, S. 165 f., Erw. 3.7.3). 3.3 Dem Ortsbild der Gemeinde O. wird im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) "regionale Bedeutung" zuerkannt, d.h. die nach der "nationalen Bedeutung" zweithöchste Klasse (...). Dieses Inventar ist jedoch für sich allein nicht grundeigentümerverbindlich.