Und da beim Umgebungsschutz Denkmalschutz und Ortsbildschutz aufeinandertreffen, konnte auch der Gemeinderat im Rahmen seiner eigenen Verantwortung denkmalschützerische Argumente vorbringen. Dem Gemeinderat steht bei der Anwendung des kommunalen Rechts und von Ästhetikvorschriften, insbesondere von derjenigen in § 42 Abs. 2 BauG ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 KV). Es obliegt in erster Linie den örtlichen Behörden, über den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich über einen breiten Ermessensspielraum verfügen.