Dieses Genehmigungsverfahren braucht aber nicht nachgeholt zu werden, denn es handelt sich aufgrund der Distanzen des Bauvorhabens zu den beiden Baudenkmälern zweifelsfrei auch um einen Grenzfall des Umgebungsschutzes (...) und die kantonale Denkmalpflege konnte sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Frage der Beeinträchtigung der beiden Denkmäler durch den Antennenmast sowohl schriftlich als auch mündlich äussern. Und da beim Umgebungsschutz Denkmalschutz und Ortsbildschutz aufeinandertreffen, konnte auch der Gemeinderat im Rahmen seiner eigenen Verantwortung denkmalschützerische Argumente vorbringen.