einträchtigen können (§§ 31 und 32 KG i.V.m. § 1 der Verordnung zum Kulturgesetz, VKG, vom 4. November 2009). Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem BKS nicht vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Dieses Genehmigungsverfahren braucht aber nicht nachgeholt zu werden, denn es handelt sich aufgrund der Distanzen des Bauvorhabens zu den beiden Baudenkmälern zweifelsfrei auch um einen Grenzfall des Umgebungsschutzes (...) und die kantonale Denkmalpflege konnte sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Frage der Beeinträchtigung der beiden Denkmäler durch den Antennenmast sowohl schriftlich als auch mündlich äussern.