Vom Kanton unter Schutz gestellte Baudenkmäler dürfen in ihrer Wirkung ohne vorgängige Zustimmung des BKS nicht beeinträchtigt werden; dies betrifft insbesondere Bauten in der Umgebung des Baudenkmals, die seine Wirkung be- 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 441