Nach § 25 Abs. 1 lit. b des neuen, am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Kulturgesetzes vom 31. März 2009 (KG) sorgen Kanton und Gemeinden bei der Erteilung von Bewilligungen für die Erhaltung und Pflege der Kulturgüter, wozu gemäss § 23 lit. a KG die Baudenkmäler zählen. Diese gemeinsame Verantwortung trugen Kanton und Gemeinden schon vor Inkrafttreten des Kulturgesetzes (vgl. § 40 Abs. 1 BauG, in der ursprünglichen Fassung: AGS Bd. 14 S. 323). Das Kulturgesetz hat den Schutz der Kulturdenkmäler denn auch nicht verstärkt (...). Vom Kanton unter Schutz gestellte Baudenkmäler dürfen in ihrer Wirkung ohne vorgängige Zustimmung des BKS nicht beeinträchtigt werden;