3.2 Gemäss § 40 Abs. 1 BauG sind die Erhaltung, die Pflege und die Gestaltung von Landschaften, Gebieten und Objekten des Naturund Heimatschutzes, von Ortsbildern und Aussichtspunkten Sache des Kantons und der Gemeinden. Sie treffen insbesondere Massnahmen, um Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren und Siedlungen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der nach der Praxis für Antennenanlagen einschlägige § 42 BauG konkretisiert diesen Grundsatz, in dem er u.a. festlegt, dass Antennen die Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen. Nach § 25 Abs. 1 lit.