rücksichtigt werden, auch wenn die Gemeinde bezüglich Einhaltung des ISOS keine speziellen Vorschriften erlassen hat (Erw. 3.3). - Das ortsbildschützerische Schutzziel deckt sich mit dem Umgebungsschutz des Denkmalschutzes von §§ 31 und 32 KG (Erw. 3.4). - Im konkreten Fall mit mehrfacher Beeinträchtigung: keine Überschreitung der Ermessensausübung des Gemeinderats erkennbar (Erw. 3.5) - Verschiedene vorgebrachte Vergleichsfälle weisen keine Mehrfachbeeinträchtigung auf (Erw. 3.6).