Bei der vorzunehmenden Standortwahl müssen die Interessen und Bedürfnisse der Gemeinden im Bereich des Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung auf jeden Fall, nicht aber im Bereich des bundesrechtlich abschliessend geregelten Gesundheits- bzw. Strahlenschutzes berücksichtigt werden. Im Standortevaluations- und –koordinationsverfahren ist deshalb unabdingbar, dass sowohl die Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber als auch die Gemeinden ihre Interessen zum Ausdruck bringen.