Es ist offensichtlich, dass ohne Kontaktaufnahme mit den betroffenen Gemeinden deren Interessen in die vorzunehmende Güterabwägung überhaupt nicht einfliessen könnten, was offensichtlich ein Verstoss gegen Sinn und Zweck von § 26 EG UWR darstellen würde. Bei der vorzunehmenden Standortwahl müssen die Interessen und Bedürfnisse der Gemeinden im Bereich des Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung auf jeden Fall, nicht aber im Bereich des bundesrechtlich abschliessend geregelten Gesundheits- bzw. Strahlenschutzes berücksichtigt werden.