Im Standortevaluations- und –koordinationsverfahren ist deshalb unabdingbar, dass sowohl die Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber als auch die Gemeinden ihre Interessen zum Ausdruck bringen. Die Überprüfung des gewählten, besten Standortes bedingt auch, dass die betroffenen Gemeinden Kenntnis davon haben, welche Gebiete mit der neu zu bauenden Mobilfunkantenne abgedeckt werden sollen bzw. welche Lücken oder Engpässe im Netz bestehen (vgl. dazu auch BGE 133 II 409, Erw. 4.2.). Eine Abdeckungskarte gehört damit in die vollständigen Baubewilligungsunterlagen.