Gemeinden in Kontakt zu treten (Botschaft 07.17 des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Januar 2007, S. 29). Es ist offensichtlich, dass ohne Kontaktaufnahme mit den betroffenen Gemeinden deren Interessen in die vorzunehmende Güterabwägung überhaupt nicht einfliessen könnten, was offensichtlich ein Verstoss gegen Sinn und Zweck von § 26 EG UWR darstellen würde.