Der Grosse Rat machte mit § 26 EG UWR von diesen raumplanerischen Möglichkeiten Gebrauch. Die schon konzessionsrechtlich geforderten Koordinationsvorschriften gehen allerdings nicht soweit bzw. sie dürften nicht soweit gehen, dass die Erfüllung des Konzessionsauftrages der Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber verhindert oder in Frage gestellt würde (Wittwer, a.a.O., S. 92).