Diese kantonalrechtliche Einschränkung ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Den Kantonen steht es nämlich aus raumplanungsrechtlicher Sicht ohne weiteres zu, die Erteilung einer Baubewilligung über die bundesrechtlichen Raumplanungsvorschriften hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (Art. 22 Abs. 3 RPG), soweit diese Voraussetzungen oder Massnahmen nicht umweltschützerisch motiviert sind (vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 97 f.; BGE 133 II 64, Erw. 5.3). Der Grosse Rat machte mit § 26 EG UWR von diesen raumplanerischen Möglichkeiten Gebrauch.