Die Interessenabwägung berücksichtigt insbesondere Aspekte des Landschafts- und des Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung. Das kantonale Recht verlangt damit auch innerhalb der Bauzone eine umfassende Stand- ortevaluation- und -koordination und schränkt damit die Wahl von möglichen und bewilligungsfähigen Antennenstandorten baurechtlich ein, da nur der "am besten geeignete Standort" gewählt werden darf. Diese kantonalrechtliche Einschränkung ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.