436 Verwaltungsbehörden 2010 b) Mit den rechtskräftigen Strassenlinien (§ 19 BauG) im Erschliessungsplan «Kaltenbrunnen» hat der Gemeinderat die räumliche Ausdehnung der neuen Strasse im Abstand von ca. 2.5 m zur Parzelle Nr. 3253 der Beschwerdeführerin definiert (…). In Abweichung zum Erschliessungsplan sehen nun die in diesem Verfahren zu beurteilenden Bauprojektpläne die Linienführung der Strasse direkt entlang der Parzellengrenze vor. Mit dieser Strassenverschiebung ist eine Beanspruchung der Parzelle der Beschwerdeführerin (…) und damit ein schwerer Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden.