436 Verwaltungsbehörden 2010 b) Mit den rechtskräftigen Strassenlinien (§ 19 BauG) im Er- schliessungsplan «Kaltenbrunnen» hat der Gemeinderat die räumli- che Ausdehnung der neuen Strasse im Abstand von ca. 2.5 m zur Parzelle Nr. 3253 der Beschwerdeführerin definiert (…). In Abwei- chung zum Erschliessungsplan sehen nun die in diesem Verfahren zu beurteilenden Bauprojektpläne die Linienführung der Strasse direkt entlang der Parzellengrenze vor. Mit dieser Strassenverschiebung ist eine Beanspruchung der Parzelle der Beschwerdeführerin (…) und damit ein schwerer Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden. Zu- dem erfährt die Beschwerdeführerin durch das Projekt auch dahinge- hend eine Schlechterstellung in ihrem Eigentum, als die gemäss § 111 BauG einzuhaltenden Strassenabstände ab Strassenmark ge- messen werden. Mit der näher an ihrem Grundstück vorbeigeführten Strasse wird folglich – verglichen mit der Linienführung gemäss Er- schliessungsplan – auch ein grösserer Bereich ihres Grundstücks nicht mehr überbaubar. Dementsprechend kann gegen den Willen der Beschwerdeführerin dieses Projekt in Abweichung vom rechtskräfti- gen Erschliessungsplan nicht durchgesetzt werden. Dazu bedürfte es vorgängig einer (nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften durchzuführenden) Revision des Erschliessungsplans. Diese ist je- doch unbestrittenermassen nicht erfolgt. 88 Standortevaluations- und -koordinationsverfahren beim Bau von Mobil- funkantennen. Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, eine umfassen- de Standortevaluation und -koordination vorzunehmen und den am Bes- ten geeigneten Standort zu wählen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. Mobilfunkbetreiberin X gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats B. (RRB Nr. 2010-000957) 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 437 Aus den Erwägungen 2.1 Gemäss § 26 EG UWR ist der am besten geeignete Standort von Antennen, die den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterstehen, gestützt auf eine Abwägung der Interessen der Betreiberinnen beziehungsweise der Betreiber und der Standortgemeinde sowie gegebenenfalls betrof- fener Nachbargemeinden zu wählen. Die Interessenabwägung be- rücksichtigt insbesondere Aspekte des Landschafts- und des Orts- bildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung. Das kantonale Recht verlangt damit auch innerhalb der Bauzone eine umfassende Stand- ortevaluation- und -koordination und schränkt damit die Wahl von möglichen und bewilligungsfähigen Antennenstandorten baurechtlich ein, da nur der "am besten geeignete Standort" gewählt werden darf. Diese kantonalrechtliche Einschränkung ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Den Kantonen steht es nämlich aus raumplanungsrechtlicher Sicht ohne weiteres zu, die Erteilung einer Baubewilligung über die bundesrechtlichen Raumplanungsvor- schriften hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (Art. 22 Abs. 3 RPG), soweit diese Voraussetzungen oder Massnah- men nicht umweltschützerisch motiviert sind (vgl. Benjamin Witt- wer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 97 f.; BGE 133 II 64, Erw. 5.3). Der Grosse Rat machte mit § 26 EG UWR von diesen raumplanerischen Möglichkeiten Gebrauch. Die schon konzessionsrechtlich geforderten Koordinationsvorschriften gehen allerdings nicht soweit bzw. sie dürften nicht soweit gehen, dass die Erfüllung des Konzessionsauftrages der Mobilfunkbetrei- berinnen und -betreiber verhindert oder in Frage gestellt würde (Wittwer, a.a.O., S. 92). Die Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber sind für die Evaluation und Koordination selber zuständig und verpflichtet den besten Standort zu wählen, wobei sie diesbezüglich gehalten sind, vor der Stellung eines konkreten Baugesuches mit den betroffenen 438 Verwaltungsbehörden 2010 Gemeinden in Kontakt zu treten (Botschaft 07.17 des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Januar 2007, S. 29). Es ist offensichtlich, dass ohne Kontaktaufnahme mit den be- troffenen Gemeinden deren Interessen in die vorzunehmende Güter- abwägung überhaupt nicht einfliessen könnten, was offensichtlich ein Verstoss gegen Sinn und Zweck von § 26 EG UWR darstellen würde. Bei der vorzunehmenden Standortwahl müssen die Interessen und Bedürfnisse der Gemeinden im Bereich des Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung auf jeden Fall, nicht aber im Bereich des bundesrechtlich abschliessend geregelten Gesundheits- bzw. Strahlenschutzes berücksichtigt werden. Im Standortevaluations- und –koordinationsverfahren ist deshalb unab- dingbar, dass sowohl die Mobilfunkbetreiberinnen und -betreiber als auch die Gemeinden ihre Interessen zum Ausdruck bringen. Die Überprüfung des gewählten, besten Standortes bedingt auch, dass die betroffenen Gemeinden Kenntnis davon haben, welche Gebiete mit der neu zu bauenden Mobilfunkantenne abgedeckt werden sollen bzw. welche Lücken oder Engpässe im Netz bestehen (vgl. dazu auch BGE 133 II 409, Erw. 4.2.). Eine Abdeckungskarte gehört damit in die vollständigen Baubewilligungsunterlagen. Ergibt die obligatorische Durchführung der Standortevaluation und -koordination, dass kein besserer als der von der Mobilfunkbe- treiberin bzw. des Mobilfunkbetreibers ins Auge gefasste Standort vorliegt, und ist dieser Standort raumplanungs-, bau- und umwelt- schutzrechtlich bewilligungsfähig, so ist das entsprechende Bauge- such gutzuheissen. 89 Verfahren; Denkmal- und Ortsbildschutz. - Keine Wiederholung des Bewilligungsverfahrens wegen fehlender Zustimmung des für den Denkmalschutz zuständigen Departements zur Errichtung einer Mobilfunkanlage (Erw. 3.2) - Das mit der Aufnahme in das Inventar der schützenswerten Ortsbil- der der Schweiz (ISOS) zum Ausdruck gebrachte erhöhte öffentliche Interesse an einem spezifischen Ortsbild kann im Rahmen der Rechtsanwendung und der anzustellenden Gesamtbetrachtung be-