ohne Weiteres gewährleistet sei. Dass Boote in einer an einem See gelegenen Gemeinde ortstypisch sind, lässt sich zwar nicht in Abrede stellen; allerdings hat dies nicht zur Konsequenz, dass Bootsausstellungen der hier geplanten Art ungeachtet des konkreten Umfelds an jeder Stelle der betreffenden Seegemeinde ortsbildverträglich wären. Vorliegend würde der geplante Bootsausstellungsplatz bzw. die darauf abgestellten Boote als völlig neue, bisher nicht vorhandene Elemente den fraglichen Bereich optisch dominieren und sich vom Vorbestehenden abheben, statt sich – wie von Art. 9 BNO gefordert – unter Einhaltung von erhöhten Anforderungen darin einzufügen.