Zwar weist die Bauherrschaft zu Recht darauf hin, dass das bestehende Bauernhaus – im Unterschied zu andern Gebäuden in Richtung Zentrum – weder unter Substanzschutz noch unter Volumenschutz steht und daher ein Abbruch dieses Gebäudes nicht verhindert werden kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass bezüglich der Eingliederung für neue Bauvorhaben mindere Anforderungen gelten würden. Fehl geht sodann auch das Argument der Bauherrschaft, dass in einer Seegemeinde Boote zum normalen Erscheinungsbild gehören würden und damit die Eingliederung ins Ortsbild 450 Verwaltungsbehörden 2010