An die Stelle eines Gebäudes soll ein reiner Lagerplatz für verkaufsbereite Boote treten; der geplante Verkaufspavillon kann dabei die Funktion des bisherigen Gebäudes offensichtlich nicht übernehmen. Das bisher bestehende Erscheinungsbild des fraglichen Bereichs wird auf jeden Fall erheblich verändert und in diesem Sinne auch beeinträchtigt. Zwar weist die Bauherrschaft zu Recht darauf hin, dass das bestehende Bauernhaus – im Unterschied zu andern Gebäuden in Richtung Zentrum – weder unter Substanzschutz noch unter Volumenschutz steht und daher ein Abbruch dieses Gebäudes nicht verhindert werden kann.