Regional- und Ortsplanung BVU; Augenscheinsprotokoll sowie die anlässlich dieser Verhandlung erstellten Fotografien). Von vornherein nicht zu berücksichtigen ist die Bebauungssituation auf der Westseite der Kantonsstrasse, zumal diese nicht der Dorfzone D, sondern verschiedenen andern Zonen zugewiesen ist. Inwieweit nun das Bauvorhaben dieser vorgegebenen Struktur bzw. Art. 9 Abs. 3 BNO Rechnung trägt, ist nicht ersichtlich; hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 9 Abs. 3 BNO erhöhte Anforderungen an die Eingliederung ins Ortsbild stellt. An die Stelle eines Gebäudes soll ein reiner Lagerplatz für verkaufsbereite Boote treten;