Nach den Ausführungen des kantonalen Ortsbildexperten sowie aufgrund der Feststellungen am Augenschein zählen zu den wesentlichen Elementen der gemäss Art. 9 Abs. 1 BNO zu erhaltenden "Struktur des gewachsenen Ortskerns" im fraglichen Bereich die in regelmässigen Abständen erfolgte, zum Ortszentrum hin immer dichter werdende Bebauung mit Einzelbauten auf der Ostseite der Kantonsstrasse; typisch sind zudem die gleiche Firstrichtung bei den meisten dieser Bauten, ihr enger, sich aufgrund ihres geringen Abstands ergebender Bezug zur Kantonsstrasse sowie die Durchgrünung (vgl. hiezu Stellungnahme der Sektion Regional- und Ortsplanung BVU;