3.4.2 Aus den eben dargelegten sachfremden Überlegungen des Gemeinderats im angefochtenen Entscheid lässt sich nun allerdings nicht direkt ableiten, dass sich das umstrittene Vorhaben nicht gut in das Ortsbild eingliedern würde; vielmehr bedeutet dies nur, dass der Gemeinderat die ihm obliegende Prüfungspflicht ungenügend wahrgenommen hat bzw. dass sich seine ästhetische Wertung des Bauvorhabens nicht auf rechtlich erhebliche Gründe stützt. Angesichts des- 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 449