Zur "Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskerns" gehört zudem nicht – wie der Gemeinderat annimmt – die Erhaltung von bestimmten Nutzungen von Bauten (z.B. als Autogarage), sondern vielmehr die Bewahrung des Erscheinungsbilds solcher Bauten, die Erhaltung ihres Bautyps, ihres Standorts bzw. ihrer Stellung und ihrer Wirkung untereinander. In diesem Sinne schreibt denn auch Art. 42 Abs. 1 BNO vor, nach welchen Kriterien der Gemeinderat die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild zu beurteilen hat: Massgebend sind u.a. Stellung (Firstrichtung), Grösse und Volumen von Baukuben, die Wirkung im Strassenraum, die Form und Gliede-